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AGBs

Wilhelm Julius Teufel GmbH
Orthopädietechnische
Medizinprodukte
Robert-Bosch-Strasse 15
73117 Wangen/Göppingen
Deutschland
Tel. 0 71 61/15 68 4-0
Fax 0 71 61/15 68 4-333

AGBs

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Wilhelm Julius Teufel GmbH

_________________________________________________________________

 

1. Geltung

Sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen von uns erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Etwaigen Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaige mündliche Vereinbarungen werden von den Vertragspartnern unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungsbedingungen und der Haltbarkeit unserer Produkte gelten ergänzend unsere Hinweise in den Produktbeschreibungen.

 

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sowie die Daten in unseren Preislisten verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. Anfragen von Vertragspartnern oder nicht von uns bestätigte Bestellungen sind für uns unverbindlich.

2.3. Sollten den Angeboten oder Auftragsbestätigungen Unterlagen wie z.B. Prospekte, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen etc. zugrunde liegen, gelten diese als unverbindlich. An sämtlichen dieser Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich gemacht werden. Maß- oder Gewichtsangaben sind als branchen-übliche Näherungswerte zu verstehen, es sein denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine Garantiehaftung wird dadurch jedoch nicht begründet.

 

3. Vertragsabschluss und Lieferumfang

3.1. Verträge kommen erst zustande oder werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Vertragspartner bestellte Ware ausgeliefert haben.

3.2. Wir sind berechtigt, technische Änderungen und Modifizierungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern sie der Auftragsbestätigung nicht widersprechen.

 

4. Preise

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Porto, Versicherung, Zölle, sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Bei Lieferungen, welche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind, liefern wir ab einem Bruttowarenwert in Höhe von € 500,00 fracht- und portofrei; bei Grossisten erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringende Lieferungen die Lieferung fracht- und portofrei ab einem Bruttowarenwert in Höhe von € 1.000,00.

4.3. Der Mindestauftragswert beträgt € 25,00.

4.4. Bei einer nachträglichen Herabsetzung oder Reduzierung der bestellten Stückzahl durch den Besteller oder einer Verringerung der vereinbarten Abrufe sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.

4.5. Im Falle, dass sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin Kostenänderungen, insbesondere Änderungen der Lohn- und Gehaltstarife der Bekleidungs- bzw. Textilindustrie, der Kosten für das zur Herstellung der bestellten Ware erforderliche Vormaterial oder der Energie- oder Transportkosten, ergeben, behalten wir uns das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind in vollem Umfang bei Übergabe des Liefergegenstandes und nach Aushändigung/Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug, soweit er 30 Tage nach Rechnungsdatum nicht bezahlt hat.

5.2. Zahlungen sind auch durch Erteilung von Gutschriften möglich. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Vertragspartner zur Last. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Vertragspartner mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

5.3. Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.

5.4. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug die Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5.5. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

5.6. Mit einer Forderung kann der Vertragspartner uns gegenüber nur aufrechnen, wenn sie von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen gemäß § 320 Abs. 2 BGB steht dem Vertragspartner nicht zu.

 

6. Lieferungen

6.1. Liefertermine und Fristen gelten stets nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde.

6.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich erstatten.

6.3. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Im Falle, dass die Lieferung die Abklärung technischer Fragen voraussetzt oder Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners erforderlich sind, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.4. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Auslieferungswerk verlassen hat oder dem Vertragspartner schriftlich Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.5. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, Ausbleiben von Zulieferungen, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Können wir absehen, dass der Liefergegenstand aus den vorbezeichneten Umständen nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, werden wir den Vertragspartner hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Gründe der Lieferverzögerung sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt mitteilen.Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6.6. Verlangt der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verlängert sich der Liefertermin entsprechend den Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.

6.7. Für weitere Lieferungen steht uns solange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind.

 

7. Lieferverzug und Unmöglichkeit

7.1. Im Falle des Lieferverzuges setzen Rücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung zudem voraus, dass uns der Vertragspartner zuvor schriftlich eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Frist von wenigstens 14 Werktagen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vertragspartner nach einer Aufforderung unsererseits verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadenersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Der Vertragspartner ist nicht zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn er innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist eine solche Erklärung nicht abgibt.

7.2. Bei Unmöglichkeit oder Verzug unserer Leistungspflicht kann der Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

7.3. Der Vertragspartner kann vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung unsererseits nicht zurücktreten. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.

7.4. Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche aus Verzug und/oder Unmöglichkeit gilt Ziffer 13 dieser Bedingungen.

 

8. Teillieferungen, Abweichungen von der Bestellmenge

8.1. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

8.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Art und Menge des jeweiligen Liefergegenstandes rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstandenen Ausfalls zu verlangen.

8.3. Abweichungen von der Bestellmenge von bis zu 10 % sind zulässig.

 

9. Abnahme

9.1. Der Vertragspartner hat die Lieferung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns abzunehmen. Der Vertragspartner ist – unbeschadet seiner Rechte gemäß Ziffer 12 – zur Abnahme eines Liefergegenstandes auch dann verpflichtet, wenn dieser nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauches aufweist.

9.2. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10 % des vereinbarten Preises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Für den Kunden ist jedoch der Nachweis offen, dass ein Nichterfüllungsschaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

 

10. Versand und Gefahrübergang

10.1. Mangels besonderer Vereinbarung, steht die Wahl des Versandweges und der Versandart in unserem Ermessen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Liefergegenstand für den Transport versichert. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Kosten für die Verpackung trägt der Vertragspartner.

10.2. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer, sowie an sonstige Versandbeauftragte oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben, sowie wenn die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners in ein Konsignationslager erfolgt. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Vertragspartners.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

11.2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er tritt uns bereits hier alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Sind wir zur selbstständigen Einziehung der Forderung berechtigt, gibt uns der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt und teilt alle zum Einzug erforderlichen Angaben, einschließlich der dazugehörenden Unterlagen mit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Rech¬te beim Weiterverkauf des Liefergegenstandes auf Kredit zu sichern.

11.3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung derart, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache angesehen ist, überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig das Eigentum. Der Vertragspartner verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

11.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen (z.B. Pfändungen) auf unsere unter Ei¬gentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen sowie sonstige Beeinträchtigungen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die dritten Personen bzw. die Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum zu verweisen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Soweit durch den Zugriff bei uns Schäden eintreten, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese und alle Kosten, die durch unsere Rechtsverfolgung entstehen, zu ersetzen.

11.5. Soweit das jeweilige Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, sind wir berechtigt, alle Rechte auszuüben, die wir uns am Liefergegenstand anderweitig vorbehalten können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechtes am Liefergegenstand treffen wollen.

11.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Versicherung uns gegenüber nachzuweisen. Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung oder sonstiger Sorgfaltspflichten mit Bezug auf den Liefergegenstand sowie bei Zahlungsverzug oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme erfolgt dann nur zur Sicherung unserer Forderungen, der Vertragspartner bleibt zur Erfüllung verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Lieferware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

11.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

12. Gewährleistung

12.1. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich ausschließlich aus den Angaben in den Einzelbestellungen und den darin vereinbarten technischen Vorschriften. Falls wir nach speziellen Vorgaben, Anpassungen, Mustern etc. des Vertragspartners zu liefern ha¬ben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Liefergegenstände ist ausschließlich der Zustand bei Gefahrübergang.

12.2. Unsere Produkte sind nur für den einmaligen Einsatz bei einem Endverbraucher bestimmt. Im Falle des mehrmaligen/wiederholten Einsatzes, insbesondere unserer Orthesen und Prothesen, ist jedwede Gewährleistung und Haftung unseres Unternehmens ausgeschlossen.Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Nutzer unserer Produkte schriftlich darauf hinzuweisen, wenn von ihm verwendete Produkte unseres Hauses bereits zuvor eingesetzt wurden.

12.3. Ferner haften wir nicht für Produkte, in die unsere Ware verarbeitet wird, ebenso wenig für die Tauglichkeit unserer Ware im Hinblick auf die Produkte, in die unsere Ware verarbeitet wurde.

12.4. Zu den Nutzungsbedingungen und der Haltbarkeit unserer Produkte gelten ergänzend unsere Hinweise in den Produktbeschreibungen.

12.5. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes (nachfolgend: Mängel) sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend: Abweichungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wo¬chen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen, sofern es sich um Abweichungen oder äußerlich erkennbare Mängel handelt. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Werden Abweichungen oder Mängel nicht innerhalb der genannten Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen. Mängel oder Abweichungen können nur schriftlich und ausschließlich gegenüber unserer Geschäftsleitung geltend gemacht werden.

12.6. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Anwendung durch den Vertragspartner oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung hervorgerufen werden, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Der durch die ordnungsgemäße Verwendung hervortretende übliche Verschleiß bzw. die übliche Abnutzung unserer Produkte stellt keinen Sachmangel dar. Mängelansprüche bestehen des Weiteren nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

12.7. Wurde ein Mangel oder eine Abweichung rechtzeitig gerügt, hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung).

12.8. Der Vertragspartner hat uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vornehmen zu können. Andernfalls sind wir von den hieraus resultierenden Schadensfolgen freigestellt. Der Vertragspartner ist nur in dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir unverzüglich zu benachrichtigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, berechtigt, die Mängelbeseitigung selbstständig oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

12.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern oder – sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt – vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen von Ziffer 13 geltend zu machen.

12.10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstandes, es sei denn, es sind gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgesehen.

12.11. Im übrigen gelten vorgezeichnete Gewährleistungsfristen nur, soweit die sich aus der Produktbeschreibung ergebende Haltbarkeitsdauer und/oder mögliche Nutzungs-/Tragedauer nicht kürzer ist. Angaben in unseren Produktbeschreibungen haben diesbezüglich Vorrang.

 

13. Haftung

13.1. Sofern der Vertragspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

13.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit wir eine entsprechende Garantie übernommen haben - nur für den Auftragswert. Sollte in diesem Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Aufwendungsersatz-ansprüche sind begrenzt auf den Betrag des Interesses, welches der Vertragspartner an der Erfüllung des Vertrages hat.

13.3. Sofern wir haften, ist unsere Haftung in jedem Fall auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.

13.4. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung – unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Wir haften insoweit insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, sowie sonstige Vermögens – oder Vermögensfolgeschäden.

13.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

13.6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

14. Rücksendung Retouren

14.1. Mängelfreie Waren nehmen wir nur nach vorheriger Zustimmung gegen Gutschrift oder Umtausch, im originalverpacktem Zustand, innerhalb von max. 6 Monaten zurück; dies gilt nicht für Sonderanfertigungen. Der Rücksendung muss eine Kopie unseres Lieferscheins beigelegt werden und der Rücksendungsgrund aufgeführt sein. Im Falle der Rücksendung / Umtausch von Waren nach einem Monat ab Rechnungsdatum erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes. Nach drei Monaten ab Rechnungsdatum berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes.

14.2. Warenwert im Sinne vorstehender Ziffer 14.1. ist der Nettoverkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

 

15. Schutzrechtsverletzungen

Bei Fertigung nach einer vom Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung (Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben), übernimmt dieser die alleinige Gewähr dafür, dass dadurch nicht Rechte Dritte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, verletzt oder beeinträchtigt werden. Werden wir in einem solchen Fall von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, stellt uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen und Kosten, die sich hieraus ergeben, frei.

 

16. Vertraulichkeit

16.1. Der Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen bewahren, insbesondere die Unterlagen oder Kenntnisse nicht an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.

16.2. Stellen wir dem Vertragspartner Zeichnungen und/oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.

 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht; Schlussbestimmungen

17.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes in 73117 Wangen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

17.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf diese Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

Stand: 01.07.2006

Frühere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

Letzte Änderung:
19.12.2007